Winterreifen-Wechsel rechtzeitig vorbereiten

Reifenwechsel: Was sagt das Gesetz zum Winterreifen?

Die Winterreifenzeit steht vor der Tür. Allgemein wird geraten, die Winterreifen von Oktober bis Ostern aufzuziehen. Winterreifen sollten nicht nur wegen der Gesetzeslage für jeden Autofahrer Pflicht sein, Fahren mit Sommerreifen dagegen absolut tabu. Winterreifen haben eine weichere Gummimischung, die bei tieferen Temperaturen nicht so schnell aushärtet und deshalb noch für genügend Gripp sorgt sowie ein stärker ausgeprägtes Profil mit verstärkten Kanten, erklärt der Automobilclub von Deutschland (AvD).

Vor einer Umbereifung ist der Zustand der Reifen zu überprüfen. Halb abgefahrene Winterreifen sind im nächsten Winter nur noch bedingt glättetauglich. Von Fachleuten wird ein Profil von noch mindestens vier Millimetern Tiefe für erforderlich gehalten. Die gesetzliche Vorgabe von 1,6 Millimetern Mindestprofiltiefe über die gesamte Lauffläche ist nach Auffassung des AvD für einen sicheren Betrieb in der kalten Jahreszeit zu wenig.

Wer die ausreichende Profiltiefe seiner Reifen kurzerhand selbst überprüfen möchte, kann dieses ganz einfach mit einer 1 Euro Münze tun. Solange der drei Millimeter breite Messingrand der Münze im Profil verschwindet, ist der Reifen noch annehmbar. Noch einfacher wird es bei Reifen mit TWI. TWI bzw. der „Tread Wear Indicator“ ist nichts anderes als eine Reifenverschleißanzeige in der Lauffläche, die mit kleinen Stegen quer zur Laufrichtung im Profil integriert wurde. Sind diese auf einer Ebene mit dem abgefahrenen Reifenprofil, sollte an einen Reifenwechsel gedacht werden. Winterreifen kann man auch einfach, sicher und bequem online kaufen. Viele Onlineshops arbeiten dabei auch mit einem Montageservice vor Ort zusammen oder ein mobiler Reifenservice wechselt die Reifen direkt bei Ihnen vor der Haustür.

Was sagt das Gesetz zum Winterreifen?

Die gesetzliche Regelung in Deutschland besagt, dass bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch oder Reifglätte nicht mehr mit Sommerreifen gefahren werden darf. Wer in dieser Situation sein Fahrzeug stehen lassen kann (und will), muss folgerichtig also keine Winterreifen aufziehen lassen. Leider ist der Vorschrift keine genaue Definition des Begriffs „Winterreifen“ beigegeben. Nach § 2 Abs. 3 a Straßenverkehrs-Ordnung werden Reifen mit der Kennzeichnung M+S („Mud and Snow“ oder „Matsch und Schnee“) als Winterreifen anerkannt. Diese sollen zukünftig auch mit einem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) gekennzeichnet sein. Da dieses jedoch keine geschützte Kennzeichnung darstellt, wird von den Reifenherstellern oft auch stattdessen das Schneeflockensymbol der amerikanischen Bundesbehörde für Straßen und Fahrzeugsicherung verwendet, die für Reifen vergeben wird, die im Vergleich zu einem Referenzreifen eine um sieben Prozent bessere Traktion auf Schnee und Eis erreichen. Auch Allwetter- bzw. Ganzjahresreifen gelten nach der Vorschrift als Winterreifen, sofern sie die M+S – Kennzeichnung tragen.

Auf richtige Zulassung der Reifen achten

Wird der Kauf neuer Reifen geplant, ist zunächst darauf zu achten, ob die neuen Reifentypen auch für das eigene Fahrzeug zugelassen sind. Nicht immer genügt ein Blick in die Zulassungsbescheinigung. Dort ist zu wenig Platz, um alle zulässigen Reifentypen aufzulisten. In dem vom Hersteller ausgegebenen so genannten CoC-Papier („Certificate of Conformity“) lassen sich die Reifen/Rad-Kombinationen und Anmerkungen nachlesen. Liegt es nicht vor, empfiehlt es sich, beim Hersteller oder einem seiner Markenbetriebe die Liste der zulässigen Reifentypen anzufordern. (ampnet/nic)

Bildquelle

  • Reifenwechsel: Was sagt das Gesetz zum Winterreifen?: Fotosearch / AvD

Schreibe einen Kommentar